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Renault

Renault 19, Cabrio, Automatik, Anlasser defekt

Technische Daten, Fotos und Beschreibung:


Kaufpreis: Є1,00

Renault 19, Cabrio gebraucht günstig kaufen

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Renault 19, Cabrio, Automatik, Anlasser defekt
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Artikelmerkmale


Verkäufernotizen:
Gebraucht : Artikel wurde bereits benutzt. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.
“Anlasser defekt -> dreht noch, hört aber auf bevor Motor startetZahnriemen fällig bei 180.000 kmAußenspiegel Fahrerseite Spiegelglas gerissenkein Tüv”
Marke: Renault 19 Kraftstoff: Benzin
Farbe: Blau Getriebe: Automatik
Anzahl Türen: 2 Komfortausstattung: Höhenverstellbares Lenkrad, Ledersitze, Servolenkung, Sitzheizung, Zentralverriegelung
Datum der Erstzulassung: 11.08.1995 Sicherheitsmerkmale: ABS, Airbag Fahrerseite
Kilometerstand: 179087 Außenausstattung: Katalysator, Tuning
Leistung: 90 PS Typ: Cabrio/Roadster

Fahrzeugbeschreibung:

Details anzeigen

Hallo, biete hier schweren Herzens mein geliebtes Cabrio an.
Es stand fast drei Jahre in meiner Garage und ich wollte es wieder flott machen.
Leider kann ich mir die Reparaturen nicht leisten.
Habe letzte Woche 1/2 Jahr alte Reifen mit super Profil aufziehen lassen und
wollte auch den Rest fertig machen lassen, aber es kostet für mich zu viel Geld.
Also Anlasser dreht kurz, hört dann aber nach einer Umdrehung auf,
wenn man Zündung aus und wieder an macht, -> genau das Gleiche.
Zahnriemen ist fällig -> normaler Intervall: alle 90.000 km (laut Renault)
Spiegel Fahrerseite braucht ein neues Glas -> das alte ist noch drin und
es ist auch nichts herausgebrochen und man sieht noch alles - es ist nur gerissen.
Der Katalysator ist von unten aufgerostet, aber ich habe schon einen neuen gekauft
und gebe diesen dem Käufer natürlich mit.
 
Tüv muss neu gemacht werden.
Fahrzeug hat Automatikgetriebe und Lederaustattung vorne und hinten.
Sportfahrwerk ist eingetragen.
Hab ihn auch grade noch vollgetankt, weil ich dachte es liegt am Benzin, da er nicht anspringt.
Verdeck ist 6 oder 7 Jahre alt, keine Risse an den bekannten Stellen.
Heckscheibe ist klar und nicht milchig.
Es wurde leider mal zerstochen von bösen Menschen,
aber es wurde genäht und man sieht es kaum.
Auf dem einen Bild wo die Kreise sind, der kleine Kreis ist eine Stelle ca. 1 cm
die nicht genäht werden konnte, aber auch im stärksten Regen kam kein Wasser durch.
Da müsste man dann mal etwas draufkleben oder so.
Hinten am Heck ist eine kleine Delle in der Ecke der Heckklappe.
Die Heckklappen-Offenhalter halten nicht mehr und sind schweine-teuer,
aber es gibt zwei kleine Tools mit zu, die den Offenstand gewährleisen,
wie es funktioniert zeige ich wenn Sie den Wagen abholen.
Beide Nebelleuchten wurden vom Vorbesitzer ans Bremslicht gekoppelt,
die muss man beim Tüv wieder kurz abklemmen.
Es ist kein Neuwagen, hier und da ein paar normale Gebrauchsspuren,
 aber ich war immer gerne damit unterwegs.
Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme und
es werden keine Nachverhandlungen akzeptiert.
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen,
wie gesagt ich würde es mir lieber selber fertig machen.
Irrtümer und Fehler vorbehalten.
Fahrzeug muss spätestens am 2. Wochenende nach dieser Auktion
mit einem Anhänger (Trailer) abgeholt werden.
Der jahrelange Ärger mit Spaßbieter hat ab sofort ein Ende !Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen bestätigt und einen Spaßbieter zur Zahlung von rund 1700 Euro verurteilt (Az. 16 C 168/05). Darüber hinaus hat das Gericht dem Beklagten in punkto Datensicherheit ins Stammbuch geschrieben, dass er auch dann zahlen müsse, wenn ein Dritter seinen Account benutze.
Geklagt hatte ein Privatmann, der Anfang 2005 bei eBay ein Fahrzeug versteigerteUm Spaßanbietern den Wind aus den Segeln zu nehmen, platzierte er auf der Angebotsseite eine Klausel mit der Überschrift Unsere Spaßanbieter und drohte für den Fall der Abgabe nicht ernst gemeinter Angebote mit einer Schadenssumme von 30 % und der Einschaltung eines Anwalts. Nachdem bereits ein Gebot in Höhe von 4.600 Euro eingegangen war, folgte zwei Minuten später das Schlussgebot in Höhe von 5.850 Euro, das unter dem Namen des späteren Beklagten abgegeben wurde.
Dieser lehnte jedoch sowohl die Abnahme des Fahrzeuges als auch die Zahlung ab und verwies darauf, dass sein Bruder seinen Account benutzt habe, ohne aber tatsächlich etwas ersteigern zu wollen. Das war dem Amtsgericht jedoch gleichgültig; es verpflichtete den Accountinhaber zur Zahlung der ausgeschriebenen Schadenssumme. Nach Meinung des Gerichts stelle deren Androhung eine Vertragsstrafe dar.
Derartige Vertragsstrafen dienten unter anderem zur Abschreckung, damit die Parteien eines Kaufvertrages ihre Pflichten auch tatsächlich erfüllten und seien auch bei Online-Versteigerungen zulässig. Zwar dürfen Vertragsstrafen nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall unterfalle die Klausel aber nicht dem AGB-Recht, da der Verkäufer als Privatmann gehandelt habe und auch eine mehrfache Verwendung der Klausel, wie es juristische Voraussetzung für AGB ist, nicht ersichtlich gewesen sei. Erspart blieben dem Accountinhaber allerdings der geforderte Ersatz der Anwaltskosten von 266,65 Euro und den Versteigerungsgebühren von 80 Euro, da solche Kosten nicht neben einer Vertragsstrafe als zusätzlicher Posten eingeklagt werden dürfen.
Dem Argument, dass der Bruder des Accountinhabers das letzte Gebot abgegeben habe und dieser zur Zahlung verpflichtet sei, erteilte das Gericht eine Absage. Zur Begründung verwies der Richter auf den Rechtsschein, dass der Accountinhaber oder ein Stellvertreter das Gebot abgegeben habe und sich der Verkäufer darauf verlassen könne. Demnach hafte der Accountinhaber auch für die Abgabe fremder Gebote, wenn er hätte erkennen müssen, dass ein Fremder Zugang zu seinem Rechner und seinem Passwort hat und nichts dagegen unternehme. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass dem Bruder Benutzername und Passwort bekannt waren und der Accountinhaber auch mit der Nutzung seines e-Bay-Kontos hätte rechnen müssen.
Fazit dieses RatgebersEndlich gibt es ein Gerichtsurteil, mit welchem es möglich ist, Spaßbieter künftig zur Kasse zu bitten.
 



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