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Peugeot

Peugeot 206 HDI 03 2006 DEFEKT Motorschaden NICHT Fahrbereit

Technische Daten, Fotos und Beschreibung:


Kaufpreis: Є5,50

Peugeot 206 HDI gebraucht günstig kaufen

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Peugeot 206 HDI 03 2006 DEFEKT Motorschaden
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Artikelmerkmale


Marke:

Peugeot

Getriebe:

Manuelle Schaltung

Modell:

206 HDI

Emissionsklasse:

Euro 4

Farbe:

Schwarz

Partikelfilter:

Ja

Anzahl Türen:

3

Komfortausstattung:

Elektrische Fensterheber, Klimaanlage, Servolenkung, Zentralverriegelung

Datum der Erstzulassung:

29.03.2006

Sicherheitsmerkmale:

ABS, Airbag Beifahrer, Airbag Fahrerseite

Kilometerstand:

285396

Hi-Fi-/ Navigation:

Radio / CD

Leistung:

50

Unfall-/Bastlerfahrzeug:

Bastlerfahrzeug

HU:

05.2015

Herstellungsland und -region:

Frankreich

AU:

05.2015

Typ:

Schräghecklimousine

Kraftstoff:

Diesel

Fahrzeugbeschreibung:

Details anzeigen

Peugeot 206 Diesel mit 286.000 km
aussen/innen schwarz, EFH, Servo, Klima MOTORSCHADEN (Pleul abgerissen) Der Zustand ist entsprechend der Laufleistung als abgenutzt zu bezeichnen. BARZAHLUNG bei Abholung,Die Abholung muss innerhalb von 8 Tagen nach erfolgreichem Auktionsgewinn erfolgen. Fahrzeug unbedingt VOR Gebotsabgeben besichtigen ! Fahrzeugstandort ist 63500 Seligenstadt. Terminvereinbarungen unter 0160 96 760 897KEINE   Rücknahme
KEINE   Nachverhandlungen
KEIN     Verkauf an private Verbraucher
KEINE   Garantie oder Gewährleistung
Fahrzeug ist NICHT angemeldet. Rechtliche Informationen des Verkäufers Proteus GmbH Veranstaltungstechnik Kontaktdaten Stephan Schmidt Lindleystrasse 4 Proteus GmbH Veranstaltungstechnik 60314 Frankfurt am Main Deutschland Telefon:+49 69 40586780 Fax:+49 69 40586789 E-Mail: info@proteus-ffm.de
Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern: Amtsgericht Frankfurt HRB 57665 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 232450291 Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen. Druckversion Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot Allgemeine Geschäftsbedingungen von Proteus GmbH, Stephan Schmidt, Lindleystrasse 4, 60314 Frankfurt an Main 1. Allgemeines 1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. 1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. 1.3 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. 1.4 Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind Rechts unwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Firma Proteus, Stephan Schmidt (im folgenden einfach Proteus) bestätigt worden sind. 2. Angebot und Vertragsabschluß 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Proteus eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. 2.2 Proteus behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. 2.3 Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über - bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von Proteus zumutbar sind. 2.4 Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, ohne gesondertes Zubehör, Installation, Schulung und sonstige Nebenabreden, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Proteus an die in Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Proteus genannten Preise. 3.3 Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. 3.4 Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigt Proteus zu einer entsprechenden Preisanpassung. 3.5 Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage, Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Proteus zur Preisanpassung. 4. Liefer- und Leistungszeit 4.1 Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. 4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Proteus. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Proteus nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Flashback ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht durch Proteus zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich Proteus nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. 4.4 Bei Lieferverzug, den Proteus zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. 4.5 Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. 5. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang 5.1 Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. 5.2 Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Proteus verlassen hat, unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. 5.3 Der Käufer hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.4 Bei Sendungen an Proteus trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Proteus. 6. Widerrufsrecht 6.1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an Proteus GmbH, Lindleystr. 4, 60314 Frankfurt am Main. 6.2 Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten. 6.3 Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,- Euro, kann die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers erfolgen. Die Rücksendung erfolgt als Standard Postpaket mit dem Hinweis "Gebühr zahlt Empfänger". Bei Wahl eines anderen Spediteurs, oder einer anderen, teureren Versandart, übernimmt Proteus die Rücksendekosten lediglich in Höhe der Kosten, die für ein Standardpaket bei der deutschen Post AG entstanden wären. 6.4 Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden. 6.5 Die Ware für die das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird muss Proteus in einwandfreiem wiederverkaufsfähigem Zustand erreichen; etwaige Wertminderungen gehen zu Lasten des Kunden. 6.6 Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt eine Warenrücknahme nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftsersuchen, deren Ursache Proteus nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür, ist die Beschaffenheit der Ware und deren wiederverkaufsfähiger Zustand. Der zu erwartende Erstattungsbetrag ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs zu erzielenden Wiederverkaufspreises, abzüglich einer Storno-/Bearbeitungsgebühr von 10 Prozent des Rechnungsbetrags. 7. Zahlungsbedingungen 7.1 Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse, oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. 7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Proteus über den Betrag verfügen kann. 7.3 Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. 7.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 7.5 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von Proteus gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. 7.6 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist Proteus zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von Proteus gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Proteus andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält Proteus weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 7.7 Proteus steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. 7.8 Vom Verzugszeitpunkt an ist Proteus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. 7.9 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung. 7.10 Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. 7.11 Proteus ist berechtigt, Forderungen abzutreten. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Proteus behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung allen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art oder welchen Rechtsgrunds vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 8.2 Be- oder Verarbeitung der von Proteus gelieferten und noch in Eigentum von Proteus stehender Ware erfolgt im Auftrag von Proteus, ohne das daraus Verbindlichkeiten für Proteus erwachsen können. 8.3 Bei Einbau in fremde Ware durch den Käufer wird Proteus Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes, der durch Proteus gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von Proteus gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für Proteus. 8.4 Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug steht. 8.5 Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der von Proteus gelieferten Ware sind unzulässig. 8.6 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Proteus ab. 8.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Proteus hinweisen und Proteus unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. 8.8 Bei Zahlungsverzug - Insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks - ist Proteus, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Privat- oder Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend legitimieren werden, an sich zu nehmen. Die Kosten der Sicherstellung trägt in vollem Umfang der Käufer. 8.9 Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von Proteus die erhaltene Ware in vollem Umfang auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich an Flashback zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch Proteus liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag begründet. 9. Gewährleistung 9.1 Die Gewährleistungsfrist für alle von Proteus gelieferten Produkte beträgt 6 Monate soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gebrauchte Ware wird unter dem Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft. 9.2 Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Proteus bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Geräte mit falschen Spannungen oder Taktraten betrieben oder Feuchtigkeit ausgesetzt, so entfällt jede Gewährleistung. 9.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von Proteus oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann. 9.4 Der Käufer muss Proteus etwaige offene Mängel unverzüglich nach Bekannt werden, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen schriftlich bekannt geben, andernfalls ist Proteus von der Gewährleistungsfrist freigestellt. 9.5 Sind wir zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung mindestens einmal fehl oder sind Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung dem Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. 9.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Proteus über. 9.7 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu. Verkauft der Käufer die von Proteus gelieferten Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Proteus zu verweisen. 9.8 Proteus behält sich vor, zur Nachbesserung bzw. Reparatur ein fremdes Unternehmen zu beauftragen. 9.9 Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie mit einer Kopie der Rechnung an die Werkstatt von Proteus zu senden. 9.10 Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. 9.11 Verschleißteile, wie Leuchtmittel sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie unsachgemäßer Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden. 9.12 Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. 9.13 Bei Teilen oder Geräten, die vom Käufer an Proteus übergeben oder übersandt worden sind, kann eine Testpauschale berechnet werden, wenn Flashback keinen vom Käufer angegebenen Fehler feststellen kann. 9.14 Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. 9.15 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsbedingungen für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Bei Inanspruchnahme von erweiterten Herstellergarantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigen, ist Proteus berechtigt, Versand- und Bearbeitungskosten sowie Testpauschalen an den Käufer weiterzuberechnen. 10. Sonstige Schadensersatzansprüche Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet Flashback nur, wenn Flashback bzw. deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Beweislast für die vorgenannten Ansprüche trägt der Käufer. 11. Datenschutz Proteus ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV-Einrichtungen gespeichert und weiterverarbeitet werden. 12. Export Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger schriftlicher behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen. Die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit 13.1 Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Proteus und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. 13.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. 13.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Widerrufsbelehrung Frist Rücksendekosten 14 Tage Rückgaberecht: Verkäufer trägt die Rücksendekosten Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben Rücknahme von Software nur bei originalverpackter, ungeöffneter Verpackung! Rücknahme von als "defekt" deklarierten Artikeln grundsätzlich ausgeschlossen! Rücknahme nur von originalverpackten Artikeln!



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