Chevrolet C1500 C10 PickUp deutsche Zulassung
Technische Daten, Fotos und Beschreibung:
Kaufpreis: Є5,50
Chevrolet C1500 C10 gebraucht günstig kaufen
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Artikelmerkmale
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“Vollabnahme nach § 21 und 23 erfolgt Zulassungs fertig Fahrzeug ist Versteuer” |
Marke: | Chevrolet | AU: | 11.2015 |
Typ: | Pickup | Kraftstoff: | Benzin |
Farbe: | Grün | Getriebe: | Manuelle Schaltung |
Anzahl Türen: | 2 | Emissionsklasse: | Oldtimer |
Kilometerstand: | 1111 | Hi-Fi-/ Navigation: | Radio |
Leistung: | 224 PS | Herstellungsland und -region: | Vereinigte Staaten |
HU: | 11.2015 |
Fahrzeugbeschreibung:
Details anzeigen
Wunderschöner 1960er Chevrolet Pickup C10, superstarker 350er Motor, mit
deutscher ZULASSUNG. Truck in einem wirklich gutem Allgemeinzustand.
Der Chevrolet PickUp der C Serie ist der 1. seiner Generation.
Gebaut wurde dieser von 1960-1966. Das besondere hier war die die erstmals verbaute
Einzelradaufhängung bei PickUps, welche dem PickUp ein PKW-ähnliches
Fahrverhalten verliehen.
Der Motor ist ein 5,7Liter V8 mit 4fach
Vergaser von Edelbrock. Leistung des Motors wird mit ca. 250PS
angegeben. Motor und 4Gang Schaltgetriebe wurden noch vom Vorbesitzer
überholt. Ist absolut trocken und läuft super. Lack ist in einem gutem
Zustand, der Innenraum ist gepflegt und die Ladefläche erscheint mit
seiner Holzbeplankung in einem optisch schönem Zustand. Technisch in
einem gutem Zustand. Anschauen lohnt sich. Insgesamt ein superstarker
PickUp, mit guter Technik und Hammer Sound.
Das ist keine Baustelle für die nächsten Jahre, hier gilt: Einsteigen, Losfahren und Spass haben!
11/13 wurde die Abnahme nach §21 und §23 durchgeführt und erteilt. Sprich, er hat deutschen Tüv und Oldtimer Zulassung.
Rückfragen unter + 49 3628 584786 oder + 0176 70825282
Bei dieser Versteigerung findet das Deutsche Auktionrecht seine Anwendung . Der Zuschlag erfolgt nach erreichen des Mindestgebot an den Höchstbietenden . Der Zuschlag erfolgt verbindlich.Das Fahrzeug muß um gehend bezahlt werden 3 Tage nach Zuschlag .
Spaßbieter Achtung! Rechtsabteilung 30 % sind als Vertragsstrafe vereinart.
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AUTOPFAND-THÜRINGEN
ein Unternehmen der future design factory GmbH
1) Mit der Übergabe des Pfandes, der Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag geschlossen. Die Regelungen des Pfandkreditvertrags unterliegen der Verordnung über den Geschäftsbetrieb des Pfandleihers, den sonstigen einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sowie den Geschäftsbedingungen der AUTOPFAND-THÜRINGEN. Ein Pfandschein ist KEIN Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko.
2) Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Endgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
3) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4) Sollte der Pfandkreditvertrag, egal aus welchem Grunde, unwirksam sein, tritt derPfandgeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohnansprüche gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber zur Sicherung des Darlehens, der Zinsen sowie der übrigen Schadenersatzansprüche des Pfandleihers an diesen ab. Der Pfandleiher ist berechtigt, im Falle der Nichtzahlung fälliger Forderungen von dieser Abtretung nach Offenlegung dem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber Gebrauch zu machen.
5) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines jederzeit ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
6) Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
7) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
8) Zinsen und Unkostenvergütung (Gebühren), die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
9) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder der Pfandschein verlängert oder erneuert, wird das Pfand durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen. Ist bereits eine öffentliche Versteigerung des Pfandes erfolglos geblieben, so ist der Pfandleiher berechtigt, das Pfand nach pflichtgemäßem Ermessen zu verkaufen. Für den Verkauf werden 10% des erzielten Verkaufspreises zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
10) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen (Zinsen, Geschäftsgebühren, Standgeld, eventuelle Gutachterkosten) sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
11) Handelt es sich bei dem Pfand um ein Objekt, für das es einen amtlichen Fahrzeugbrief gibt, so ist es auf Kosten des Pfandleihers zum doppelten Darlehensbetrag, maximal jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Verlust- oder Untergangsfälle, gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden an der Fahrzeugelektronik, Standschäden, Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art, Rost, Feuchtigkeit oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
12) Der Ort der Aufbewahrung des Pfandes kann, unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 PfandlV, ein anderer Ort sein, als der Ort der Hingabe des Pfandes.
13) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt, dass eine Haftung des Pfandleihers ausgeschlossen ist, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen, widrigenfalls eine Antwort des Pfandleihers unterbleiben kann.
14) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist. Widerrufsbelehrung Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.
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