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Alfa Romeo

Alfa Romeo 156 2.0 16V Twin Spark mit Gasanlage

Technische Daten, Fotos und Beschreibung:


Kaufpreis: Є800,00

Alfa Romeo 156 gebraucht günstig kaufen

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Alfa Romeo 156 2.0 16V Twin Spark mit Gasanlage
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Artikelmerkmale


Verkäufernotizen:
Gebraucht : Artikel wurde bereits benutzt. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers.
“Hallo ich Verkaufe hier meinen schönen Alfa 156 mit einer Ville Gasanlage.In das Auto habe ich in den letzten Wochen ca noch 350€ investiert,die verbaut wurden,es wurden neue Zündkerzen, eine Neue Wasserpumpe, ein neues Thermostat, so wie ein LPG Abschaltventil.Bekannte Mängel: Die Autotemperatur wird zu heiß, weis leider nicht warum.”
Marke: Alfa Romeo Getriebe: Manuelle Schaltung
Farbe: Silber Emissionsklasse: Euro 2
Anzahl Türen: 5 Metallic-Lackierung: Ja
Datum der Erstzulassung: 26.05.2000 Komfortausstattung: Elektrische Fensterheber, Klimaanlage, Servolenkung, Zentralverriegelung
Kilometerstand: 238.000 Sicherheitsmerkmale: ABS, Airbag Beifahrer, Airbag Fahrerseite, Alarmanlage
Leistung: 114 KW (155 PS) Außenausstattung: Anhängerkupplung, Katalysator, Leichtmetallfelgen
HU: 12.2015 Unfall-/Bastlerfahrzeug: Bastlerfahrzeug
AU: 12.2015 Typ: Limousine
Kraftstoff: Benzin/Gas

Fahrzeugbeschreibung:

Details anzeigen

Bitte keine Spaßbieter!
Hallo ich Verkaufe hier meinen schönen Alfa 156 mit einer Ville Gasanlage.In das Auto habe ich in den letzten Wochen ca noch 350€ investiert,die verbaut wurden, es wurden neue Zündkerzen, eine Neue Wasserpumpe, ein neues Thermostat, so wie ein LPG Abschaltventil. Bekannte Mängel: Die Autotemperatur wird zu heiß, weiss leider nicht warum.
Nach ca 15 min Fahren wird die Motortemperatur zu heiß daher bitte mit Trailer abholen. Das Auto wird abgemeldet verkauft.
Nach Auktionsende innerhalb drei Tagen bitte abholen.
Amtsgericht Bremen: Spaßbieter bei eBay müssen Schadenersatz zahlen
 
Häufig sieht man in eBay-Angeboten Formulierungen, dass es Spaßbieter mit dem Rechtsanwalt zu tun bekommen und zudem Schadenersatz leisten müssen. Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.
 
Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:
 
§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
 
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
 
Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
 
Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.
 
Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es dieser spezielle Sonderfall gewesen ist, der überhaupt dazu geführt hat, dass das Gericht der Klage stattgegeben hat. Zum einen kann eine Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Es heißt dort:
 
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
 
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam......
 
6. (Vertragsstrafe)
 
Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
 
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat schlechte Karten.
 
Weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht 30% des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine Leitlinie sein, an die man sich halten sollte.
 
Selbstverständlich ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen Rechtsfolgen ausüben kann.
 
Hier Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft oder die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.
 
Für private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall
 eine entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten werden.
 



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